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   VerfGH Sachsen, 10.12.2009 - 69-IV-09   

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https://dejure.org/2009,32600
VerfGH Sachsen, 10.12.2009 - 69-IV-09 (https://dejure.org/2009,32600)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 10.12.2009 - 69-IV-09 (https://dejure.org/2009,32600)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 10. Dezember 2009 - 69-IV-09 (https://dejure.org/2009,32600)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.12.2009 - 69-IV-09
    Der Schutz des Elternrechts, der dem Vater und der Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 [180]; 107, 150 [169 f.]).

    Dabei haben die Gerichte den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen (BVerfGE 107, 150 [169 f.]).

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80

    Verfassungswidrigkeit des § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.12.2009 - 69-IV-09
    Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten aus Art. 22 Abs. 3 SächsVerf. 1. Das den Eltern gemäß Art. 22 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (zu Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG: vgl. BVerfGE 61, 358 [371 f.]; 75, 201 [218 f.]).
  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.12.2009 - 69-IV-09
    Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten aus Art. 22 Abs. 3 SächsVerf. 1. Das den Eltern gemäß Art. 22 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (zu Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG: vgl. BVerfGE 61, 358 [371 f.]; 75, 201 [218 f.]).
  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.12.2009 - 69-IV-09
    Der Schutz des Elternrechts, der dem Vater und der Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 [180]; 107, 150 [169 f.]).
  • VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 205-IV-20

    Teilweise begründete Verfassungsbeschwerde gegen eine familiengerichtliche

    Der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts Leipzig verletzt die Beschwerdeführerin insoweit in ihrem Elternrecht aus Art. 22 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf. a) Das den Eltern gemäß Art. 22 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Juli 2017 - Vf. 99-IV-17 [HS]/Vf. 100-IV-17 [e.A.]; Beschluss vom 31. Mai 2016 - Vf. 20-IV-16 [HS]; Beschluss vom 10. Dezember 2009 - Vf. 69-IV-09).
  • VerfGH Sachsen, 21.10.2022 - 46-IV-22

    Übertragung der elterlichen Sorge ganz oder teilweise allein auf einen Elternteil

    Es steht grundsätzlich beiden Elternteilen gleichermaßen zu und erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - Vf. 69-IV-09).
  • VerfGH Sachsen, 28.07.2017 - 99-IV-17
    Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich dabei auf alle wesentlichen Elemente des Sorgerechts (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - Vf. 69-IV-09; Beschluss vom 18. April 2011 - Vf. 122-IV-10, jew. m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 22.01.2015 - 106-IV-14
    Es steht grundsätzlich beiden Elternteilen gleichermaßen zu und erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - Vf. 69-IV-09).
  • VerfGH Sachsen, 27.10.2016 - 125-IV-16
    Dieses Elternrecht dient in erster Linie dem Kindeswohl und steht grundsätzlich beiden Elternteilen gleichermaßen zu (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - Vf. 69-IV-09; Beschluss vom 18. April 2011 - Vf. 122-IV-10; Beschluss vom 18. April 2011 - Vf. 32-IV-11 [e.A.]/Vf. 33-IV-11 [HS]).
  • VerfGH Sachsen, 18.04.2011 - 32-IV-11
    Es steht grundsätzlich beiden Elternteilen gleichermaßen zu und erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - Vf. 69-IV-09).
  • VerfGH Sachsen, 31.05.2016 - 20-IV-16
    Dieses Elternrecht dient in erster Linie dem Kindeswohl und steht grundsätzlich beiden Elternteilen gleichermaßen zu (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - Vf. 69-IV-09; Beschluss vom 18. April 2011 - Vf. 122-IV-10; Beschluss vom 18. April 2011 - Vf. 32-IV-11 [e.A.]/Vf. 33-IV-11 [HS]).
  • VerfGH Sachsen, 18.04.2011 - 122-IV-10
    Es steht grundsätzlich beiden Elternteilen gleichermaßen zu und erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - Vf. 69-IV-09).
  • VerfGH Sachsen, 26.11.2009 - 73-IV-09
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 69-IV-09; st. Rspr).
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